S A T Z U N G des Turn – und Sportvereins Wilhelmshausen 1899 e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der im Jahr 1899 gegründete Verein, wiedergegründet im Jahr 1963, führt den Namen
„Turn- und Sportverein Wilhelmshausen e. V.“ und hat seinen Sitz in Fuldatal –
Ortsteil Wilhelmshausen.
Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nr. VR 1346 zu Aktenzeichen 85 eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Zweck und Aufgaben
Der Turn- und Sportverein Wilhelmshausen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-
meinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes seiner Mitglieder.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen auf der Grundlage des Amateurgedankens.
Er will insbesondere seine Mitglieder:
Übungen und Leistungen auf der Grundlage des Amateurgedankens.
Er will insbesondere seine Mitglieder:
a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss
aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte körperlich
und sittlich kräftigen;
b) durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden;
aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte körperlich
und sittlich kräftigen;
b) durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden;
c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester
volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung
der Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem
Maße eine sorgfältige körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteil werden
volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung
der Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem
Maße eine sorgfältige körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteil werden
d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit
1) Der Turn- und Sportverein Wilhelmshausen e. V. mit Sitz in Fuldatal - Wilhelmshausen
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-
mögen des Vereins an das :
Deutsche Rote Kreuz, Ortsgruppe Fuldatal
dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen
des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
1. Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen
des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vor-
standes (§ 26 BGB) nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben.
4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre
standes (§ 26 BGB) nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben.
4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre
Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und
zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach
ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
5. Übungsleiter/innen und Trainer/innen, mit einem Übungsleiter- bzw. Trainervertrag mit
dem TSV Wilhelmshausen, sind automatisch Mitglieder des Vereins. Sie sind in der Zeit
des gültigen Übungsleiter- bzw. Trainervertrags beitragsfrei. Schiedsrichter/innen sind
so lange Sie für den TSV Wilhelmshausen pfeifen, ebenfalls beitragsfrei.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der gesetzliche Vor-
stand (§ 26 BGB). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Der Vorstand (§ 26 BGB) ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, ab-
hängig zu machen.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der gesetzliche Vor-
stand (§ 26 BGB). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Der Vorstand (§ 26 BGB) ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, ab-
hängig zu machen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod;
1. durch Tod;
2. durch Austritt;
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
Ausgenommen hiervon sind nur Mitglieder, die in Mannschaften aktiv sind und diese
Sportart einer Wechselfrist unterliegt. Diese Mitglieder können auf Antrag mit einer Frist
von 4 Wochen zum Monatsende an den Vorstand im Sinne des § 26 BGB zum 30. Juni
eines Jahres ihre Mitgliedschaft beenden.
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
a) 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter
schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt.
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
4. durch Ausschluß durch den Vorstand (§ 26 BGB), der aus billigem Grund erfolgen kann.
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
a) 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter
schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt.
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
4. durch Ausschluß durch den Vorstand (§ 26 BGB), der aus billigem Grund erfolgen kann.
§ 8
Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teil-
zunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres
Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichen der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr besitzen in der Mitgliederver-
sammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Ein-
richtungen des Vereins zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom
Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen
Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand (§ 26 BGB)
zu.
Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teil-
zunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres
Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichen der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr besitzen in der Mitgliederver-
sammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Ein-
richtungen des Vereins zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom
Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen
Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand (§ 26 BGB)
zu.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen:
2. den Anordnungen des Gesamtvorstandes (§ 13) und der von ihm bestellten Organe
in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spiel-
führer in den betreffenden Sportangelegenheiten nachzukommen;
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen:
2. den Anordnungen des Gesamtvorstandes (§ 13) und der von ihm bestellten Organe
in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spiel-
führer in den betreffenden Sportangelegenheiten nachzukommen;
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen;
4. das Vereinseigentum pfleglich und schonend zu behandeln;
5. auf Verlangen des Vorstandes (§ 26 BGB) ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes
vorzulegen.
5. auf Verlangen des Vorstandes (§ 26 BGB) ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes
vorzulegen.
§ 10
Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden
Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden
3. Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren
mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu
verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung
des bezogenen Kontos zu sorgen.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der
Sonderbeiträge/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein
gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl.
Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Konto
erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
4. Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträge sind innerhalb der ersten
3 Monate
des Geschäftsjahres abzubuchen.
§ 11
Strafen
Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, kann der Gesamtvorstand
folgende Strafen verhängen:
a) Warnung
b) Verweis
c) Sperre
§ 12
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Gesamtvorstand (§ 13 Ziffer 1)
1. der Gesamtvorstand (§ 13 Ziffer 1)
2. der gesetzliche Vorstand im Sinne § 26 BGB (§ 13 Ziffer 2)
3. die Mitgliederversammlung (§ 14)
§ 13
Der Gesamtvorstand und der gesetzliche Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen
f) dem Vereinsjugendwart
g) dem Pressewart
Die Ämter des Schriftführers und des Pressewartes können von einer Person bekleidet
werden und die Positionen e) bis g) können kommissarisch durch Mitglieder
werden und die Positionen e) bis g) können kommissarisch durch Mitglieder
des Gesamtvorstandes besetzt werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassierer
Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können
sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Eine Aus-
nahme bilden die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen. Sie werden von den
Mitgliedern der jeweiligen Abteilung in einer Abteilungsversammlung gewählt und
von der Mitgliederversammlung bestätigt.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung
der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäfts-
führung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Die ordent-
lichen Einnahmen sind grundsätzlich nur für ordentliche Zwecke, die außerordent-
lichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
5. Der Gesamtvorstand soll monatlich einmal zusammenkommen. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vor-
sitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die
Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in
Sitzungen herbeizuführen. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen
Mitgliedern des Gesamtvorstandes unter Angabe des Beschlussgegenstandes
herbeigeführt werden.
6. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB bleiben bis zur Wahl eines
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassierer
Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können
sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Eine Aus-
nahme bilden die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen. Sie werden von den
Mitgliedern der jeweiligen Abteilung in einer Abteilungsversammlung gewählt und
von der Mitgliederversammlung bestätigt.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung
der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäfts-
führung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Die ordent-
lichen Einnahmen sind grundsätzlich nur für ordentliche Zwecke, die außerordent-
lichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
5. Der Gesamtvorstand soll monatlich einmal zusammenkommen. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vor-
sitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die
Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in
Sitzungen herbeizuführen. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen
Mitgliedern des Gesamtvorstandes unter Angabe des Beschlussgegenstandes
herbeigeführt werden.
6. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB bleiben bis zur Wahl eines
Nachfolgers im Amt.
7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der gesetzliche Vorstand Ausschüsse
bilden (vgl. § 16).
7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der gesetzliche Vorstand Ausschüsse
bilden (vgl. § 16).
§ 14
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den 1. Vorsitzenden, im Falle
dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufene Versammlung aller stimm-
berechtigten Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird durch den 1. Vor-
sitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, geleitet.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll im ersten ¼ des
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den 1. Vorsitzenden, im Falle
dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufene Versammlung aller stimm-
berechtigten Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird durch den 1. Vor-
sitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, geleitet.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll im ersten ¼ des
Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder
oder durch Veröffentlichen in dem lokalen Presseorgan der Gemeinde Fuldatal, derzeitig
„Fuldatal aktuell“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederver-
sammlung muß eine Frist von mindestens eine Woche liegen.
a) Jahresbericht des Vorstandes (§ 26 BGB) und der Obmänner der Sportarten
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen
Geschäftsjahre
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen (Vorstand alle zwei Jahre, Kassenprüfer jedes Jahr)
f) Bestätigung der Abteilungsleiter
g) Verschiedenes
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn diese im
Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens
1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
a) Jahresbericht des Vorstandes (§ 26 BGB) und der Obmänner der Sportarten
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen
Geschäftsjahre
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen (Vorstand alle zwei Jahre, Kassenprüfer jedes Jahr)
f) Bestätigung der Abteilungsleiter
g) Verschiedenes
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn diese im
Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens
1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
verlangt wird.
Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann unverzüglich einzuberufen. Die
schriftliche Einladung soll 1 Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Für
die Zuständigkeit der Einberufung gilt § 14 Ziffer 1.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungs -
Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann unverzüglich einzuberufen. Die
schriftliche Einladung soll 1 Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Für
die Zuständigkeit der Einberufung gilt § 14 Ziffer 1.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungs -
änderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen
erfolgen durch Handaufheben.
erfolgen durch Handaufheben.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt
werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen,
der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aber nicht vom Wahlausschuss.
werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen,
der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aber nicht vom Wahlausschuss.
§ 15
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, ob-
liegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege
auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
(§ 26 BGB), sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen können in kürzeren Zeit-
abständen durchgeführt werden.
Ein Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB kann nicht Kassenprüfer sein.
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, ob-
liegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege
auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
(§ 26 BGB), sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen können in kürzeren Zeit-
abständen durchgeführt werden.
Ein Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 16
Ausschüsse
Der Vorstand (§ 26 BGB) kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse
Der Vorstand (§ 26 BGB) kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse
einsetzen, die nach seinen Anweisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen
haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem
Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied (§ 26 BGB) übertragen kann.
§ 17
Sportabteilungen
Sportabteilungen
Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammen-
gefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich von den Mitgliedern
gefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich von den Mitgliedern
der Abteilung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet.
Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann
andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
§ 18
Ehrungen
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein können Personen durch Beschluß
der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den
Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder er-
forderlich. Es gilt § 5 Ziffer 3.
Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitglieder-
versammlung ausgesprochen werden. Hierzu sind ebenfalls 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
versammlung ausgesprochen werden. Hierzu sind ebenfalls 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Ordentliche Mitglieder sind auf Grund langjähriger Mitgliedschaft wie folgt in einer
Mitgliederversammlung zu ehren.
- für 15 Jahre Mitgliedschaft mit der Vereinsehrennadel
- für 25 Jahre Mitgliedschaft mit der Vereinsehrennadel mit Silberlorbeer
- für 40 Jahre Mitgliedschaft mit der silbernen Vereinsehrennadel
- für 50 Jahre Mitgliedschaft mit der goldenen Vereinsehrennadel
Andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder den Verein
erworben haben, können durch den Vorstand (§ 26 BGB) nach Beschlußfassung in einer
Mitgliederversammlung mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand
(§ 26 BGB) kann durch Beschluß Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer
rechts wirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem
Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadeln haben die gleichen Rechte und Pflichten
wie ordentliche Mitglieder.
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadeln haben die gleichen Rechte und Pflichten
wie ordentliche Mitglieder.
§ 19
Auflösung
Über die Auflösung oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden,
wenn der Vorstand im Sinne des § 26 BGB oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der
Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung.